IVD (In-Vitro-Diagnostika), die der Feststellung einer Infektionskrankeit laut Infektionsschutzgesetz dienen – und damit auch Corona-Schnelltests – unterliegen der Medizinprodukte-Abgabeverodnung und durften bisher nur an medizinisches Fachpersonal abgegeben werden.
Durch eine aktuelle Ergänzung (Abs. 4a, §3 MPAV) wird allerdings auch die Abgabe an weitere Stellen erlaubt. Damit können diese Tests nun von folgenden Gruppen bezogen und eingesetzt werden:
- Medizinisches Fachpersonal
- Einrichtungen des Gesundheitswesens
- Blutspendedienste
- Beratungseinrichtungen
- Kindertageseinrichtungen & Kinderhorte
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Heime
- Ferienlager